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BfJEAktfKV

§ 2Übermittlung elektronischer Dokumente

Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz

Elektronische Dokumente sind dem Bundesamt in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, elektronisch durchsuchbarer Form zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR292300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1202d4fa2541328c523a7f6d2b0d4cc974ad2444998b22be98a1ca3b05479d9f

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