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Eingangsformel

Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz

Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz, der durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR292300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1202d4fa2541328c523a7f6d2b0d4cc974ad2444998b22be98a1ca3b05479d9f

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