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BFD-WahlV

§ 3Wahlzeitraum

Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes

Der Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher beträgt 15 Werktage. Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes den Beginn des Wahlzeitraums fest. Die Wahl soll bis zum 15. November jeden Jahres abgeschlossen sein.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2dd0f5fb1c2773d370930d7c2f056c955d62095c5326b3b24c3ee7ae2da9d444

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