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BFD-WahlV

§ 4Wählerverzeichnis

Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes

(1) Wählerverzeichnis ist das Verzeichnis der Freiwilligen, die sich während des Wahlzeitraums im Dienst befinden und sich registriert haben.
(2) Freiwillige können sich auf der Internetseite www.bundesfreiwilligendienst.de als Wählerinnen und Wähler registrieren lassen. Das Bundesamt sendet nach Identifikation als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter jeder registrierten Wählerin und jedem registrierten Wähler durch zwei getrennte E-Mails die Zugangsdaten und einen Transaktionscode für die Stimmabgabe zu.
(3) Die Registrierung beginnt sechs Wochen vor der Wahl und endet zwei Wochen vor der Wahl.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2dd0f5fb1c2773d370930d7c2f056c955d62095c5326b3b24c3ee7ae2da9d444

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