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BfAAG

§ 9Fortgeltung der Dienstvereinbarungen

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelungen im Bundesamt ersetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124110020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b6354413267dbea2decb881c26ffcbfad7b27806e199970658cb82aa5441f8

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