(1) Beamtinnen und Beamte, die beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 2026 eine Aufbauzulage in Höhe der Stellenzulage nach Nummer 7 Absatz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, gilt für im Bundesamt tätige Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe, dass Zeiträume, die der Tätigkeit im Bundesamt vorausgehen und während derer im Rahmen einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst Auslandsdienstbezüge gewährt wurden, als Zeiträume gelten, in denen eine Stellenzulage nach Anlage I Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Anlage IX gewährt wurde. Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, soweit sie die Aufbauzulage nach Absatz 1 übersteigt.
(3) Vor dem 31. Dezember 2026 prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Haushaltsausschuss und dem Auswärtigen Ausschuss des Deutschen Bundestages die Wirkung der Aufbauzulage nach Absatz 1 und die Frage einer Notwendigkeit für die Zeit nach dem 31. Dezember 2026.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
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