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BfAAG

§ 7Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124110020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b6354413267dbea2decb881c26ffcbfad7b27806e199970658cb82aa5441f8

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