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BfAAG

§ 8Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

(1) Bis zur Wahl des Personalrats des Bundesamts werden dessen Aufgaben vom Personalrat des Auswärtigen Amts als Übergangspersonalrat des Bundesamts wahrgenommen.
(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt.
(4) Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamts und ihrer Stellvertreterin werden deren Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Auswärtigen Amts und ihren Stellvertreterinnen wahrgenommen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124110020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b6354413267dbea2decb881c26ffcbfad7b27806e199970658cb82aa5441f8

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