BewachV
§ 15Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Verordnung über das Bewachungsgewerbe
- 1.
- die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
- 2.
- das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
- 3.
- jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
Sonst: Ersetzt V 7104-7 v. 7.12.1995 I 1602 (BewachV 1996)
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2019 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b9a762bd900eb9beca2e3a7339e515472cfadf845dec5796503a92fef46a878
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34a GewOBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
„… rungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Er …“