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BetrWHwOPrV

§ 3Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
Unternehmensstrategie,
2.
Unternehmensführung,
3.
Personalmanagement,
4.
Innovationsmanagement.
(2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
1.
Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten,
2.
Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten,
3.
Unternehmensstrategie planen.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
1.
Unternehmensführung und -organisation gestalten,
2.
Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern,
3.
Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen,
4.
Wertschöpfung optimieren.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
1.
Personal planen und gewinnen,
2.
Personal führen und entwickeln.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051100011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f73867957fa50400a209b40afef0ba2142345c1594d80ce638ba25c42ae2dcd6

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