(1) Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Betriebswirtin nach der Handwerksordnung erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 14 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um Unternehmen nachhaltig, eigenständig und verantwortlich führen zu können. Dazu gehören insbesondere die folgenden Aufgaben: Die Entwicklung eines Unternehmens strategisch planen, das Unternehmen führen und die Ziele operativ umsetzen, dabei insbesondere
1.
rechtliche, gesamtwirtschaftliche, politische und internationale Entwicklungen bewerten,
2.
marktbezogene und unternehmensinterne Prozesse im Unternehmen analysieren,
3.
die Unternehmensstrategie planen und durch betriebswirtschaftliche Steuerung im Tagesgeschäft umsetzen,
4.
die Organisation und Geschäftsprozesse des Unternehmens im Sinne der Unternehmensstrategie nachhaltig verbessern,
5.
die eigene Position in Beschaffungs- und Absatzmärkten entsprechend der strategischen Ausrichtung bestimmen und entwickeln,
6.
die Personalgewinnung und -entwicklung strategisch planen und umsetzen sowie Personal führen.
Mit einem strategisch ausgerichteten Verständnis des Handelns soll der Geprüfte Betriebswirt nach der Handwerksordnung und die Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung diese Aufgaben mit betriebswirtschaftlicher Fachkompetenz, verbunden mit Methoden-, Führungs- und Sozialkompetenz wahrnehmen. Bei der Erarbeitung neuer Lösungen sind die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens zu berücksichtigen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 9.12.2019 I 2153
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