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WO

§ 21Stimmauszählung

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR349400001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2c56945e76e217a6ef2453c972e67419a27bad3f58c418a0ba6fb0be03c30b0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 6 WahlO Post

    „… oder ihm gewählte Person durch Ankreuzen an der im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. § 20 Abs. 3 und § 21 der Wahlordnung gelten entsprechend. d) Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen erhalten hat; § 23 Abs. 1 der Wahlordnung gilt …“