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WO

§ 19Aufbewahrung der Wahlakten

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR349400001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2c56945e76e217a6ef2453c972e67419a27bad3f58c418a0ba6fb0be03c30b0

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