WO
§ 20Stimmabgabe
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR349400001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2c56945e76e217a6ef2453c972e67419a27bad3f58c418a0ba6fb0be03c30b0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 WahlO Post
„… dnung gilt für die jeweilige Gruppe entsprechend. 13. Bei Gruppenwahl gilt für die Stimmabgabe nach § 20 der Wahlordnung Folgendes: a) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für einen Wahlgang nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht ist. b) …“