Zum Gesetzesinhalt

1. BesVNG

§ 4

Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

(1) Vom 1. Januar 1972 an erhöhen sich in der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes die Sätze des Ortszuschlages der Ortsklasse A in allen Tarifklassen und Stufen um die Hälfte des jeweiligen Unterschiedes zu dem Satz der Ortsklasse S.
(2) Vom 1. Januar 1973 an werden in der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze der Ortsklasse A gestrichen.
(3) Die Beträge in § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen sich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002089971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03df3ba81c7f2476dc87232f976cb405870a20b1fe4d5b154d11c2f09b3b4432

XML-Quelle beim Herausgeber