1. BesVNG
§ 1
Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
- 1.
- bis 19.
- 20.
- Die Sätze des Grundgehalts in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339) werden durch die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.
- 21.
- Die Sätze der in den Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung, in den Fußnoten zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B sowie in den Fußnoten zu der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Zulagen werden
- a)
- für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1971 durch die Sätze in der Anlage 2a dieses Gesetzes,
- b)
- für die Zeit ab 1. Mai 1971 durch die Sätze in der Anlage 2b dieses Gesetzes
- ersetzt. 22.
- Die Sätze des Ortszuschlages in der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes werden durch die Sätze in der Anlage 3 dieses Gesetzes ersetzt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002089971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03df3ba81c7f2476dc87232f976cb405870a20b1fe4d5b154d11c2f09b3b4432