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1. BesVNG

§ 3

Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Ein Beamter, Richter oder Soldat, dessen Ortszuschlag sich auf Grund der Regelungen in § 1 Nr. 3.2 oder 4 verringert, erhält für die Dauer des Fortbestehens der Anspruchsvoraussetzungen eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes. Diese verringert sich vom 1. Januar 1972 an jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich die Dienstbezüge erhöhen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002089971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03df3ba81c7f2476dc87232f976cb405870a20b1fe4d5b154d11c2f09b3b4432

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