BeschV
§ 16Geschäftsreisende
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
- 1.
- bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden,
- 2.
- für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen oder
- 3.
- für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inländischen Unternehmensteil gründen, überwachen oder steuern,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR149910013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8a3ce2810a1172fb8835e673f5e388f63991621747b4e17f3de844310ac5ef