BeschV
§ 10aUnternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
- 1.
- die Beschäftigung in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, als Spezialistin oder Spezialist oder als Trainee erfolgt,
- 2.
- das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
- 3.
- die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR149910013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8a3ce2810a1172fb8835e673f5e388f63991621747b4e17f3de844310ac5ef