BerRehaG
§ 3Verfolgte Schüler
- 1.
- nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,
- 2.
- die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
- 3.
- nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,
- 4.
- nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder
- 5.
- die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1625;
Stand: zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a2be3769bfaacbaa01644fe6ac6085c94470949b2c1f2987c88ebf515671f4b