BerRehaG
§ 2Verfolgungszeit
- 1.
- der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie
- 2.
- die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1625;
Stand: zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a2be3769bfaacbaa01644fe6ac6085c94470949b2c1f2987c88ebf515671f4b