BerRehaG
§ 22Inhalt der Bescheinigung
- 1.
- die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
- 2.
- die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
- 3.
- Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
- 4.
- Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,
- 5.
- Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,
- 6.
- Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die
- a)
- Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,
- b)
- Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,
- c)
- tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
- 7.
- Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- 1.
- die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
- 2.
- die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
- 3.
- Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
- 1.
- die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,
- 2.
- die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
- 3.
- Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
- 4.
- die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1625;
Stand: zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a2be3769bfaacbaa01644fe6ac6085c94470949b2c1f2987c88ebf515671f4b