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BerRehaG

§ 20Antrag

Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden und nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben. Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1625;

Stand: zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.2025 I Nr. 63

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a2be3769bfaacbaa01644fe6ac6085c94470949b2c1f2987c88ebf515671f4b

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