BerRehaG
§ 21Inhalt des Antrags
- 1.
- Angaben zur Person,
- 2.
- Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,
- 3.
- eine Darstellung der Verfolgung,
- 4.
- Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,
- 5.
- die Angabe von Beweismitteln,
- 6.
- eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat, sowie
- 7.
- Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1625;
Stand: zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a2be3769bfaacbaa01644fe6ac6085c94470949b2c1f2987c88ebf515671f4b