Zum Gesetzesinhalt

Berlin/BonnG

§ 6Maßnahmen des Bundes für die Region Bonn

Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands

(1) Die Folgen des Verlustes des Parlamentssitzes und des Regierungssitzes für die Region Bonn werden durch die Übernahme und Ansiedlung neuer Funktionen und Institutionen von nationaler und internationaler Bedeutung im politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich sowie durch Unterstützung bei notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen angemessen ausgeglichen.
(2) Insbesondere soll der Ausgleich realisiert werden in den Bereichen:
1.
Bonn als Wissenschaftsstandort,
2.
Bonn als Kulturstandort,
3.
Bonn als Standort für Entwicklungspolitik, nationale, internationale und supranationale Einrichtungen,
4.
Entwicklung Bonns zu einer Region mit zukunftsorientierter Wirtschaftsstruktur.
(3) Der Bund soll darum bemüht sein, zusammen mit den betroffenen Ländern darauf hinzuwirken, daß in der Region Bonn durch die Ansiedlung ergänzender Einrichtungen Politikbereiche gebildet werden.
(4) Außerdem unterstützt der Bund die Bundesstadt Bonn bei den ihr vom Bund zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Repräsentation vereinbarungsgemäß übertragenen besonderen Aufgaben.
(5) Die nähere Ausgestaltung bleibt vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits und den betroffenen Ländern sowie den Gebietskörperschaften der Region Bonn andererseits vorbehalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 2 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6203c0c316435557b170e5f6be8abdbab5aa62b5f17804d7a86d32d187ba05cc

XML-Quelle beim Herausgeber