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Berlin/BonnG

§ 9Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt

Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands

Im Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben:
1.
die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages,
2.
der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler,
3.
der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 2 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6203c0c316435557b170e5f6be8abdbab5aa62b5f17804d7a86d32d187ba05cc

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • (XXXX) BRegSitzBek

    „… svorschriften an den Sitz einer Behörde anknüpfen. 4. Die Zuständigkeit für die Bekanntmachung nach § 9 Nr. 3 Berlin/Bonn-Gesetz wird auf das für die jeweilige Einrichtung zuständige Bundesministerium übertragen; beim Vollzug der Sitzfestlegungen i …“