Berlin/BonnG
§ 9Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt
- 1.
- die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages,
- 2.
- der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler,
- 3.
- der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 2 G v. 12.12.2019 I 2652
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR091800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6203c0c316435557b170e5f6be8abdbab5aa62b5f17804d7a86d32d187ba05cc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- (XXXX) BRegSitzBek
„… svorschriften an den Sitz einer Behörde anknüpfen. 4. Die Zuständigkeit für die Bekanntmachung nach § 9 Nr. 3 Berlin/Bonn-Gesetz wird auf das für die jeweilige Einrichtung zuständige Bundesministerium übertragen; beim Vollzug der Sitzfestlegungen i …“