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Berlin/BonnG

§ 4Organisation der Bundesregierung

Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands

(1) Bundesministerien befinden sich in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn. Der Bundeskanzler bestimmt die Geschäftsbereiche der Bundesminister und im Zusammenhang damit die Bundesministerien, die nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten.
(2) Die in der Bundesstadt Bonn verbleibenden Bundesministerien sollen auch einen Dienstsitz in der Bundeshauptstadt Berlin erhalten.
(3) Die ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin nehmenden Bundesministerien sollen auch einen Dienstsitz in der Bundesstadt Bonn behalten. Die zuständigen Bundesminister bestimmen die Teile ihres Bundesministeriums, die in der Bundesstadt Bonn verbleiben.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen so gestaltet werden, daß insgesamt der größte Teil der Arbeitsplätze der Bundesministerien in der Bundesstadt Bonn erhalten bleibt.
(5) Die Bundesregierung hat sicherzustellen, daß die politische und fachliche Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat gewährleistet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 2 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6203c0c316435557b170e5f6be8abdbab5aa62b5f17804d7a86d32d187ba05cc

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