(1) Bundesministerien befinden sich in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn. Der Bundeskanzler bestimmt die Geschäftsbereiche der Bundesminister und im Zusammenhang damit die Bundesministerien, die nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten.
(2) Die in der Bundesstadt Bonn verbleibenden Bundesministerien sollen auch einen Dienstsitz in der Bundeshauptstadt Berlin erhalten.
(3) Die ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin nehmenden Bundesministerien sollen auch einen Dienstsitz in der Bundesstadt Bonn behalten. Die zuständigen Bundesminister bestimmen die Teile ihres Bundesministeriums, die in der Bundesstadt Bonn verbleiben.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen so gestaltet werden, daß insgesamt der größte Teil der Arbeitsplätze der Bundesministerien in der Bundesstadt Bonn erhalten bleibt.
(5) Die Bundesregierung hat sicherzustellen, daß die politische und fachliche Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat gewährleistet ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 2 G v. 12.12.2019 I 2652
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