Zum Gesetzesinhalt

Berlin/BonnG

§ 5Maßnahmen des Bundes für die Bundeshauptstadt Berlin

Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands

(1) Der Bund und das Land Berlin arbeiten zusammen, um die Funktionsfähigkeit der Bundeshauptstadt Berlin als Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sicherzustellen. In diese Zusammenarbeit ist das Land Brandenburg einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um zur Funktionsfähigkeit der Bundeshauptstadt Berlin beizutragen.
(2) Der Bund unterstützt das Land Berlin bei den ihm vom Bund zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Repräsentation vereinbarungsgemäß übertragenen besonderen Aufgaben.
(3) Die nähere Ausgestaltung bleibt vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits und den Ländern Berlin und Brandenburg andererseits vorbehalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 2 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6203c0c316435557b170e5f6be8abdbab5aa62b5f17804d7a86d32d187ba05cc

XML-Quelle beim Herausgeber