Zum Gesetzesinhalt

Berlin/BonnG

§ 1Zweck des Gesetzes

Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands

(1) Zweck des Gesetzes ist es, zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Vollendung der Einheit Deutschlands vom 20. Juni 1991 Grundsätze für die Verlagerung der Verfassungsorgane Bundestag und Bundesregierung in die Bundeshauptstadt Berlin zu bestimmen sowie die Wahrnehmung von Regierungstätigkeiten in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn zu sichern und einen Ausgleich für die Region Bonn zu gewährleisten.
(2) Hierbei hat die Umsetzung nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
1.
Sicherstellung einer dauerhaften und fairen Arbeitsteilung zwischen der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn.
2.
Ansiedlung des Kernbereichs der Regierungsfunktionen in der Bundeshauptstadt Berlin.
3.
Erhalt und Förderung politischer Funktionen in der Bundesstadt Bonn in folgenden Politikbereichen:
a)
Bildung und Wissenschaft, Kultur, Forschung und Technologie, Telekommunikation,
b)
Umwelt und Gesundheit,
c)
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
d)
Entwicklungspolitik, nationale, internationale und supranationale Einrichtungen,
e)
Verteidigung.
4.
Gewährleistung der politischen Verantwortung der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat sowie der Funktionsfähigkeit der Bundesregierung und ihrer Behörden.
5.
Unterstützung der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn bei den ihnen vom Bund zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Repräsentation vereinbarungsgemäß übertragenen besonderen Aufgaben.
6.
Angemessener Ausgleich für die Region Bonn für die Verlagerung der Verfassungsorgane Deutscher Bundestag und Bundesregierung nach Berlin.
7.
Ausgleich entstehender Nachteile für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit dies erforderlich und angemessen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 2 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6203c0c316435557b170e5f6be8abdbab5aa62b5f17804d7a86d32d187ba05cc

XML-Quelle beim Herausgeber