Berlin/BonnG
§ 1Zweck des Gesetzes
- 1.
- Sicherstellung einer dauerhaften und fairen Arbeitsteilung zwischen der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn.
- 2.
- Ansiedlung des Kernbereichs der Regierungsfunktionen in der Bundeshauptstadt Berlin.
- 3.
- Erhalt und Förderung politischer Funktionen in der Bundesstadt Bonn in folgenden Politikbereichen:
- a)
- Bildung und Wissenschaft, Kultur, Forschung und Technologie, Telekommunikation,
- b)
- Umwelt und Gesundheit,
- c)
- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
- d)
- Entwicklungspolitik, nationale, internationale und supranationale Einrichtungen,
- e)
- Verteidigung.
- 4.
- Gewährleistung der politischen Verantwortung der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat sowie der Funktionsfähigkeit der Bundesregierung und ihrer Behörden.
- 5.
- Unterstützung der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn bei den ihnen vom Bund zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Repräsentation vereinbarungsgemäß übertragenen besonderen Aufgaben.
- 6.
- Angemessener Ausgleich für die Region Bonn für die Verlagerung der Verfassungsorgane Deutscher Bundestag und Bundesregierung nach Berlin.
- 7.
- Ausgleich entstehender Nachteile für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit dies erforderlich und angemessen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 2 G v. 12.12.2019 I 2652
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR091800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6203c0c316435557b170e5f6be8abdbab5aa62b5f17804d7a86d32d187ba05cc