BEPSMLIAnwG
§ 3Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Republik Kroatien
- 1.
- Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Republik Kroatien „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen“ tritt,
- 2.
- Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,
- 3.
- anstelle des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens mit der Republik Kroatien der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI und
- 4.
- anstelle des Artikels 5 Absatz 4 des Abkommens mit der Republik Kroatien der Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI. Dabei gelten
- a)
- als die in Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 5 des Abkommens mit der Republik Kroatien und
- b)
- als die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI genannten „Tätigkeiten“ jene in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a bis f des Abkommens mit der Republik Kroatien genannten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CD0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dea07e9edd29108d850e454defaf019d70b61798a07a877c36a4d539d93475ae