BEPSMLIAnwG
§ 5Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Französischen Republik
- 1.
- Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Französischen Republik „von dem Wunsche geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Doppelbesteuerungen zu vermeiden“ tritt,
- 2.
- Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,
- 3.
- Artikel 8 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 9 Absatz 3 und 5 des Abkommens mit der Französischen Republik sind,
- 4.
- anstelle des Artikels 7 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens mit der Französischen Republik der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI und
- 5.
- Artikel 17 Absatz 1 BEPS-MLI.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CD0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dea07e9edd29108d850e454defaf019d70b61798a07a877c36a4d539d93475ae