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BEPSMLIAnwG

§ 4Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Tschechischen Republik

Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Tschechischen Republik wirksam wird, anzuwenden:
1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Tschechischen Republik „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen“ tritt,
2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI und
3.
Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BEPS-MLI.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 3 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Tschechischen Republik ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CD0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dea07e9edd29108d850e454defaf019d70b61798a07a877c36a4d539d93475ae

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