BEPSMLIAnwG
§ 4Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Tschechischen Republik
- 1.
- Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Tschechischen Republik „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen“ tritt,
- 2.
- Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI und
- 3.
- Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BEPS-MLI.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CD0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dea07e9edd29108d850e454defaf019d70b61798a07a877c36a4d539d93475ae