SGB 4
§ 126Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138450976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 14 BVVInhalt des Dateisystems
„… uches Sozialgesetzbuch erlassen wurden, 23. über die Befreiung der elektronischen Übermittlung nach § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Ren …“
- § 8 BVVEntgeltunterlagen
„… ch § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. In den Fällen des § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann weiterhin eine Prüfung von schriftlichen Unterlagen erfolgen. (3) Die in Absatz 2 genannten Entgeltunterlagen, sow …“