BehAppbAusbV
§ 12Prüfungsbereich Anlagentechnik
- 1.
- Fertigungsverfahren nach Verwendungszweck auszuwählen, die Auswahl zu begründen und Abwicklungen zu konstruieren,
- 2.
- fertigungs- und verfahrenstechnische Einflussgrößen bei der Herstellung und beim Betrieb zu berechnen und zu beurteilen,
- 3.
- den Einfluss von Medien hinsichtlich ihres Verwendungszwecks sowie hinsichtlich ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Anlagenbau zu berücksichtigen und zu bewerten,
- 4.
- Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen auszuwählen, die Auswahl zu begründen sowie Einbauvorschriften zu berücksichtigen und
- 5.
- Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz anzuwenden.
- 1.
- Behälterbau,
- 2.
- Apparatebau und
- 3.
- Rohrleitungsbau.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-43 v. 21.3.1989 I 520 (KupfSchmAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007300018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01fb2a37aee677d8b20fa2e31e06eaed274d1701e8d1285d7631d0febb24932b