BehAppbAusbV
§ 9Inhalt von Teil 2
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-43 v. 21.3.1989 I 520 (KupfSchmAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007300018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01fb2a37aee677d8b20fa2e31e06eaed274d1701e8d1285d7631d0febb24932b