BehAppbAusbV
§ 13Prüfungsbereich Instandhaltung
- 1.
- Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen,
- 2.
- technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten,
- 3.
- Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
- 4.
- Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und
- 5.
- Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-43 v. 21.3.1989 I 520 (KupfSchmAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007300018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01fb2a37aee677d8b20fa2e31e06eaed274d1701e8d1285d7631d0febb24932b