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BehAppbAusbV

§ 13Prüfungsbereich Instandhaltung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin

(1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen,
2.
technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten,
3.
Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
4.
Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und
5.
Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-43 v. 21.3.1989 I 520 (KupfSchmAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007300018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01fb2a37aee677d8b20fa2e31e06eaed274d1701e8d1285d7631d0febb24932b

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