BehAppbAusbV
§ 11Prüfungsbereich Behälterbau
- 1.
- technische Unterlagen auszuwerten und anzuwenden, Abwicklungen zu konstruieren sowie Arbeitsabläufe unter Einhaltung zeitlicher und technologischer Vorgaben zu planen,
- 2.
- Bauteile manuell und maschinell unter Berücksichtigung von auftragsspezifischen Anforderungen herzustellen,
- 3.
- Behälter aus Bauteilen maßhaltig herzustellen, zu richten und nachzubehandeln,
- 4.
- Schweißverbindungen herzustellen und nachzubehandeln und
- 5.
- Arbeits- und Prüfergebnisse zu bewerten, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualität sicherzustellen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-43 v. 21.3.1989 I 520 (KupfSchmAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007300018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01fb2a37aee677d8b20fa2e31e06eaed274d1701e8d1285d7631d0febb24932b