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BehAppbAusbV

§ 11Prüfungsbereich Behälterbau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin

(1) Im Prüfungsbereich Behälterbau soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
technische Unterlagen auszuwerten und anzuwenden, Abwicklungen zu konstruieren sowie Arbeitsabläufe unter Einhaltung zeitlicher und technologischer Vorgaben zu planen,
2.
Bauteile manuell und maschinell unter Berücksichtigung von auftragsspezifischen Anforderungen herzustellen,
3.
Behälter aus Bauteilen maßhaltig herzustellen, zu richten und nachzubehandeln,
4.
Schweißverbindungen herzustellen und nachzubehandeln und
5.
Arbeits- und Prüfergebnisse zu bewerten, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualität sicherzustellen.
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Herstellung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und des hergestellten Prüfungsstücks ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-43 v. 21.3.1989 I 520 (KupfSchmAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007300018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01fb2a37aee677d8b20fa2e31e06eaed274d1701e8d1285d7631d0febb24932b

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