BEGSchlG
Art VIIIAbschluß der Entschädigung
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 30.8.1971 I 1426
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013150965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99f42de3b39eef5bd598154c8781fef79dbd8d0bd1de78477d88434451ce05e4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 206 BEG
„… hgeführt worden ist, sowie für den Anspruch auf Versorgung der Hinterbliebenen nach § 29 Nr. 6 BEG. § 206 BEG bleibt unberührt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch in den Fällen der §§ 90, 165 und 171 BEG sowie in den Fällen des Artike …“
- § 29 BEG
„… Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 1 BEG und nach Artikel VI Nr. 1 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, wenn das Heilverfahren erst nach dem 31. Dezember 1968 durchgef …“