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BEGSchlG

Art VIIIAbschluß der Entschädigung

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Nach dem 31. Dezember 1969 können Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz und nach diesem Gesetz nicht mehr angemeldet werden. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 1 BEG und nach Artikel VI Nr. 1 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, wenn das Heilverfahren erst nach dem 31. Dezember 1968 durchgeführt worden ist, sowie für den Anspruch auf Versorgung der Hinterbliebenen nach § 29 Nr. 6 BEG. § 206 BEG bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch in den Fällen der §§ 90, 165 und 171 BEG sowie in den Fällen des Artikels V und des Artikels VI Nr. 4 dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 30.8.1971 I 1426

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013150965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99f42de3b39eef5bd598154c8781fef79dbd8d0bd1de78477d88434451ce05e4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 206 BEG

    „… hgeführt worden ist, sowie für den Anspruch auf Versorgung der Hinterbliebenen nach § 29 Nr. 6 BEG. § 206 BEG bleibt unberührt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch in den Fällen der §§ 90, 165 und 171 BEG sowie in den Fällen des Artike …“

  • § 29 BEG

    „… Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 1 BEG und nach Artikel VI Nr. 1 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, wenn das Heilverfahren erst nach dem 31. Dezember 1968 durchgef …“