(1) Die Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege, die eine Frist zur Stellung des Antrags auf Aufhebung strafgerichtlicher Entscheidungen vorsehen, treten insoweit außer Kraft.
(2) Ergibt sich weder nach den landesrechtlichen Vorschriften noch nach dem Zuständigkeitsergänzungsgesetz vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 407) eine Zuständigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Strafkammer des Landgerichts oder das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verurteilte im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes seinen Wohnsitz hat oder nach der Verkündung dieses Gesetzes erstmals begründet. Hat der Verurteilte seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so wird das zuständige Gericht von dem Bundesgerichtshof bestimmt.
(3) Ist ein Antrag auf Aufhebung einer strafgerichtlichen Entscheidung nach den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften lediglich wegen Ablaufs einer dort vorgesehenen Frist zurückgewiesen worden, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung der Zulässigkeit eines neuen Antrags nicht entgegen. Das gleiche gilt, wenn in den in Absatz 2 geregelten Fällen ein Antrag wegen mangelnder Zuständigkeit zurückgewiesen worden ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 30.8.1971 I 1426
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