Zum Gesetzesinhalt

BEGSchlG

Art VIIKostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 30.8.1971 I 1426

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013150965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99f42de3b39eef5bd598154c8781fef79dbd8d0bd1de78477d88434451ce05e4

XML-Quelle beim Herausgeber