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4. DV-BEG

§ 3

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.
(2) Soweit vor der Verkündung dieser Verordnung Kosten nach der Bekanntmachung des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 19. Februar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 23. Februar 1954) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002810957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b2d4046de6d5484c0cc6512eadf614d75bda5e081bd91c5baafc1f511ad3703

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