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4. DV-BEG

§ 1

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten:
1.
bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen
3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
2.
bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen
6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
3.
bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand
9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.
(2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002810957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b2d4046de6d5484c0cc6512eadf614d75bda5e081bd91c5baafc1f511ad3703

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