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4. DV-BEG

§ 2

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 2 Kursivdruck: Überholt durch Einführung der V. im Saarland durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002810957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b2d4046de6d5484c0cc6512eadf614d75bda5e081bd91c5baafc1f511ad3703

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