4. DV-BEG
§ 2
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002810957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b2d4046de6d5484c0cc6512eadf614d75bda5e081bd91c5baafc1f511ad3703