Zum Gesetzesinhalt

BEG

§ 27

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 15 bis 26 Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Renten und Kapitalentschädigungen und für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe Besoldungsübersichten aufstellen, welche die durchschnittlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes ausweisen. Für die Bestimmung des Hundertsatzes des Ruhegehalts, der als Rente zu zahlen ist, können Pauschsätze aufgestellt werden.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 19) angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

XML-Quelle beim Herausgeber