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BEG

§ 233

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Für die Festsetzung der nach bisherigem Recht weitergehenden Ansprüche, die sich auf entschädigungsrechtliche Vorschriften mehrerer Länder gründen, sind zuständig,
1.
wenn es sich um verschiedene Schadenstatbestände handelt, die Entschädigungsbehörden des Landes, auf dessen Recht sich der jeweilige Anspruch gründet,
2.
wenn es sich um denselben Schadenstatbestand handelt, die Entschädigungsbehörden des Landes, dessen Recht nach der Erklärung des Antragstellers angewandt werden soll; bei dieser Zuständigkeit behält es sein Bewenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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