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BEG

§ 236

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren bei einem Gericht anhängig, so richtet sich die Fortführung des Verfahrens nach folgenden Vorschriften:
1.
Soweit das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, das auch nach diesem Gesetz zuständig ist, entscheidet dieses Gericht auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes;
2.
soweit das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, das nach diesem Gesetz nicht zuständig ist, ist das Verfahren an das nach diesem Gesetz zuständige Gericht erster Instanz abzugeben.
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Kann danach bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Rechtsmittel noch eingelegt werden, so tritt an Stelle des nach bisherigem Recht zulässigen Rechtsmittels das Rechtsmittel, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach diesem Gesetz gegeben ist.
(3) Soweit gerichtliche Verfahren auf Grund dieses Gesetzes ihre Erledigung finden, bleiben Gebühren und Auslagen außer Ansatz. Außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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