(1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Entschädigung in einem Land anhängig, dessen Behörden nach §§ 185, 186 nicht zuständig sind, so bleiben die Entschädigungsbehörden dieses Landes sowohl für Ansprüche nach bisherigem Recht als auch für Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 185 Abs. 5.
(2) Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anträge auf Entschädigung in mehreren Ländern anhängig, deren Behörden nach §§ 185, 186 zuständig sind, so sind für die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Gesetz die Entschädigungsbehörden des Landes zuständig, die nach §§ 185, 186 in erster Linie zuständig sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
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