(1) Eines erneuten Antrages auf Entschädigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes bedarf es nicht, wenn der Anspruch auf Entschädigung bereits auf Grund bisher geltender Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen angemeldet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der bereits angemeldete Anspruch nach bisher geltenden Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen nicht begründet oder wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt war.
(2) Eines Antrages bedarf es jedoch in den Fällen, in denen ein Anspruch nach bisher geltendem Recht durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgewiesen worden ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
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