(1) Anspruch auf Entschädigung besteht nur für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen und nur insoweit, als der Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten ist. Bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, deren sämtliche Gesellschafter im Zeitpunkt der Verfolgung natürliche Personen gewesen sind, besteht der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn der Schaden an Eigentum oder an Vermögen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig eingetreten ist.
(2) Gemeinschaften, die Einrichtungen von Religionsgesellschaften oder von diesen anerkannt sind und deren Angehörige sich verpflichtet haben, durch ihre Arbeit nicht für sich, sondern für die Gemeinschaft zu erwerben, können als Schaden an Vermögen auch den Schaden geltend machen, der der Gemeinschaft durch den Ausfall der Arbeitstätigkeit ihrer Angehörigen entstanden ist. Ein Anspruch des Angehörigen der Gemeinschaft für Schaden im beruflichen Fortkommen für eine von ihm für die Gemeinschaft ausgeübte Arbeitstätigkeit entfällt, wenn die Gemeinschaft hierfür Entschädigung nach Satz 1 erhalten hat.
(3) Für Ausfälle an Beiträgen, Spenden und ähnlichen Einnahmen wird eine Entschädigung nicht geleistet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
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