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BEG

§ 148

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Die Höchstbeträge des § 55 Abs. 1 und des § 58 gelten auch für die Ansprüche einer juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger.
(2) Zugunsten von verfolgten Religionsgesellschaften und ihren Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger gelten die Höchstbeträge des § 55 Abs. 1 und des § 58 für jeden einzelnen Vermögensgegenstand, für den ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum oder wegen Schadens an Vermögen besteht. Im Falle des § 146 Abs. 2 gilt der Höchstbetrag des § 58 für den Gesamtschaden, der dem einzelnen Rechtsträger entstanden ist.
(3) Der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Religionsgesellschaften oder ihrer Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist. Daß die Voraussetzungen für eine Überschreitung des Höchstbetrages vorliegen, ist von den Religionsgesellschaften oder ihren Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger geltend zu machen; der den Höchstbetrag überschreitende Betrag ist an die Religionsgesellschaften oder ihre Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger zu leisten. § 142 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) § 55 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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